Das Einkommen der Beklagten (Fr. 3'828.00) sowie ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'140.00) bleiben unverändert. Sie kann ihren Bedarf wiederum selber decken. Der ungedeckte Bedarf von D._____ beträgt unverändert Fr. 700.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.4). Da in dieser Phase auch D._____ die Volljährigkeit erreicht hat, ist für diese kein Überschussanteil mehr auszuscheiden. Ihr gebührender Unterhalt beschränkt sich auf den Barbedarf (vgl. E. 8.3 hiervor). Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 (Barbedarf) bis zum Abschluss einer Erstausbildung. 9.3. Zusammenfassend ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Für C._____: