sich auf den Barbedarf (vgl. E. 8.3 hiervor). Der Überschuss ist dem Kläger zu 4/6 (= Fr. 291.00) und D._____ zu 1/6 (= Fr. 73.00) zuzuweisen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 700.00 (Barbedarf) und für D._____ von Fr. 773.00 (Barbedarf: Fr. 700.00; Überschussanteil: Fr. 73.00). 9.2.5. Phase 5: ab 1. Februar 2032 bis zum Abschluss einer Erstausbildung (D._____) Das Einkommen des Klägers (Fr. 5'350.00) sowie sein familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'513.00) bleiben unverändert. Es resultiert wiederum ein Überschuss von Fr. 1'837.00.