Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder bleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 437.00 (Fr. 1'837.00 – Fr. 700.00 – Fr. 700.00). Es ist ein Überschussanteil für die Tochter E._____ von 1/6 auszuscheiden. Da C._____ in dieser Phase bereits die Volljährigkeit erreicht hat, ist sie nicht mehr am Überschuss zu beteiligen. Ihr gebührender Unterhalt beschränkt - 30 -