Der ungedeckte Bedarf der Kinder (ohne Überschussanteil) beträgt bei C._____ Fr. 700.00 und bei D._____ Fr. 750.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.3 und 8.5.4). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder bleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 387.00 (Fr. 1'837.00 – Fr. 700.00 – Fr. 750.00). Es ist ein Überschussanteil für die Tochter E._____ von 1/7 auszuscheiden. Der Überschuss ist dem Kläger zu 4/7 (= Fr. 222.00) und den Kindern zu je 1/7 (= Fr. 55.00) zuzuweisen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 755.00 (Barbedarf: Fr. 700.00; Überschussanteil: Fr. 55.00) und für D._____ von Fr. 805.00 (Barbedarf: Fr. 750.00; Überschussanteil: Fr. 55.00).