Überschuss ist dem Kläger zu 4/7 (= Fr. 193.00) und den Kindern zu je 1/7 (= Fr. 48.00) zuzuweisen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 798.00 (Barbedarf: Fr. 750.00; Überschussanteil: Fr. 48.00). 9.2.3. Phase 3: ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Das Einkommen des Klägers (Fr. 5'350.00) sowie sein familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'513.00) bleiben unverändert. Es resultiert wiederum ein Überschuss von Fr. 1'837.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 3'062.00) sowie ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 2'698.00) bleiben unverändert. Die Beklagte kann ihren Bedarf damit wiederum selber decken.