Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder bleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 337.00 (Fr. 1'837.00 – Fr. 750.00 – Fr. 750.00). Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien sowie die drei Kinder zu verteilen. Es ist ein Überschussanteil für die Tochter E._____ von 1/7 ("kleiner Kopf") auszuscheiden. Da die Beklagte auf die Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen verzichtet hat, ist ihr Überschussanteil von 2/7 ("grosser Kopf") dem Kläger zu belassen. Der - 29 -