Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungsunterhalts (Fr. 1'907.00 – Fr. 700.00 – Fr. 700.00 – Fr. 496.00) resultiert ein Überschuss von Fr. 11.00, auf dessen Verteilung verzichtet werden kann. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 948.00 (Barbedarf: Fr. 700.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 248.00). 9.2.2. Phase 2: ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Das Einkommen des Klägers beträgt unverändert Fr. 5'350.00, sein familienrechtliches Existenzminimum neu Fr. 3'513.00 (vgl. E. 6.6 hiervor). Beim Kläger resultiert somit ein Überschuss von Fr. 1'837.00.