9.2. 9.2.1. Phase 1: ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2026 Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 5'350.00 (vgl. E. 7.4 hiervor), sein familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'443.00 (vgl. E. 6.6 hiervor). Beim Kläger resultiert somit ein Überschuss von Fr. 1'907.00.