8.2. Die Beklagte führt aus (Berufungsantwort Ziff. 17 ff.), im Ergebnis sei der von der Vorinstanz ab dem 18. Altersjahr für die Kinder festgelegte Barunterhalt nicht zu hoch. Zwar sei ein kleiner Überschuss angerechnet worden, gleichzeitig sei es aber auch unterlassen worden, die Krankenkassenbeiträge und die tatsächlichen, ab dem 18. Altersjahr entstehenden Prämien gebührend zu berücksichtigen. Ebenfalls dürfe klar sein, dass bei beiden Töchtern, sollten sie im Erwachsenenalter einer Ausbildung nachgehen, erhöhte Verpflegungs- und Mobilitätskosten anfallen werden. Solche seien bei der Berechnung des Barbedarfs nicht berücksichtigt worden.