7.5. Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Vorinstanz gemäss Art. 301a lit. a ZPO die Einkommen der Parteien angegeben hat, von denen sie ausgegangen ist, ist entsprechend für sämtliche Phasen anzupassen. Art. 301a ZPO verlangt keine Nennung der Existenzminima der Parteien und des Kindes im Dispositiv. Diese Angaben im vorinstanzlichen Dispositiv können weggelassen werden.