Bonuszahlungen gehören ebenfalls zum massgeblichen Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts wird ein Bonus bei einer Ungewissheit hinsichtlich seiner Höhe und Auszahlung aus der Unterhaltsberechnung ausgeklammert und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zugewiesen (Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.174, 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 E. 7.2.2). Gemäss den Lohnausweisen 2020 (Eingabe vom 14. Juli 2021, Beilage 1) und 2021 (Eingabe vom 28. Juni 2022, Beilage 1) hat der Kläger in beiden - 26 -