7.3. Die Beklagte bringt vor (Eingabe vom 28. März 2024 Ziff. 2 f.), ein Bonus könne selbst dann als fester Lohnbestandteil qualifiziert werden, wenn die Parteien Freiwilligkeit vereinbart hätten. Vorliegend sei klar, dass der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der entsprechenden Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 5'000.00 trotz gegenteiliger Mitteilung der Arbeitsgeberin habe. Es sei dem Kläger anheimgestellt, den Anspruch geltend zu machen. Sollte er dieses aus freien Stücken unterlassen, so könne es nicht angehen, dass sich der Verzicht auf Rechtsansprüche auf den Unterhaltsanspruch der Kinder negativ auswirke.