Die Vorinstanz hat den Parteien in jeder Phase Steuern angerechnet und damit eine teilweise Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum vorgenommen. Da vorliegend in jeder Phase ein Überschuss verbleibt (vgl. E. 9.2 hiernach), ist das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien grundsätzlich zusätzlich um eine Kommunikations- und Versicherungspauschale in der Höhe von jeweils Fr. 100.00 zu erweitern. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse in Phase 1 ist die Kommunikations- und Versicherungspauschale auf Fr. 30.00 zu reduzieren (vgl. E. 9.2.1 hiernach). Besuchsrechtsausübungskosten werden hingegen nur berücksichtigt, - 23 -