6.4. 6.4.1. Zu seinen Wohnkosten bringt der Kläger vor (Eingabe vom 15. März 2024 Ziff. 3.2), die monatlichen Wohnkosten seien per 1. März 2024 von Fr. 1'820.00 auf Fr. 2'000.00 gestiegen. Aufgrund des Konkubinats seien ihm die Wohnkosten hälftig anzurechnen. Entsprechend sei in der Unterhaltsberechnung ein Mietzins von Fr. 1'000.00 auf Seiten des Klägers einzusetzen.