der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Somit hat es beim bei der Beklagten eingesetzten Grundbetrag von Fr. 1'200.00 sein Bewenden. 6.3.5. Zu den Wohnkosten der Beklagten ist festzuhalten, dass diese gemäss Mietvertrag vom 24. April 2025 (recte: 2024) per 1. Juli 2024 in eine neue Wohnung gezogen ist, deren Mietzins monatlich Fr. 1'400.00 beträgt (vgl. Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024). Die Wohnkosten der Beklagten sind entsprechend von Fr. 1'820.00 auf Fr. 1'400.00 zu reduzieren.