6.3.4. Zu den Ausführungen der Beklagten, es wäre ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 anzurechnen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_816/2019 vom 26. Juni 2021 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen hat, das Kantonsgericht werde gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zugrunde legen müssen.