6.3.3. Mit der Berufungsantwort reichte die Beklagte den Mietvertrag ihrer Tochter F._____ (Berufungsantwortbeilage 2) ein. Aus dem Mietvertrag geht einerseits hervor, dass F._____ per 16. Januar 2024 in eine Wohnung in R._____ gezogen ist. Andererseits ist ersichtlich, dass F._____ im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages in Q._____ und damit bereits nicht mehr bei der Beklagten gewohnt hat. Die Beklagte lebt entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit einer erwachsenen Personen in einer Wohngemeinschaft, womit weder ein verminderter Grundbetrag von Fr. 1'100.00 einzusetzen noch ein Abzug bei den Wohnkosten von Fr. 250.00 vorzunehmen ist.