Person zusammen in einer Wohngemeinschaft lebe, sei der geforderte Grundbetrag von Fr. 1'100.00 sicherlich nicht gerechtfertigt. Auch die Forderung, im Bedarf der Beklagten sei ein Abzug der Wohnkosten für die erwachsene Tochter von Fr. 250.00 zu machen, gehe fehl.