6.3.2. Die Beklagte führt aus (Berufungsantwort Ziff. 14 ff.), sie lebe nicht mit ihrer erwachsenen Tochter zusammen. Diese sei ungefähr im Urteilszeitpunkt von zuhause ausgezogen und bestreite ihren Lebensunterhalt selbst. Nachdem sie zuerst in Q._____ gewohnt habe, sei sie mittlerweile nach R._____ gezogen. Der Beklagten wäre demnach eigentlich der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 an ihren monatlichen Bedarf anzurechnen. Der von der Vorinstanz angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.00 sei demnach eigentlich zu tief angesetzt. Da die Beklagte nicht mit einer erwachsenen - 20 -