Es sei erstellt, dass die erwachsene Tochter bei der Beklagten lebe. Der Kläger sei für sie nicht unterhaltspflichtig. Solange sie bei der Beklagten lebe, habe sie sich angemessen an den Kosten zu beteiligen. Folglich sei bei der Beklagten der Grundbetrag auf Fr. 1'100.00 sowie die Wohnkosten, gleich wie bei den minderjährigen Kindern, um Fr. 250.00 zu reduzieren.