6.3. 6.3.1. Der Kläger führt weiter aus (Berufung Ziff. 3.2), die Beklagte lebe mit ihrer erwachsenen Tochter zusammen. Dies halte auch die Vorinstanz fest. Diese gehe einer Ausbildung nach, welche sie bald abschliesse. Die Vorinstanz habe trotz Wohngemeinschaft mit der volljährigen Tochter Fr. 1'200.00 als Grundbetrag eingesetzt und keinerlei Abzug für die Wohnkosten vorgenommen. Das kantonale Kreisschreiben enthalte einen speziell ausgewiesenen Betrag für Wohngemeinschaften mit erwachsenen Personen. Dieser sei vorliegend anzuwenden. Es sei ein angemessener Wohnkostenanteil auszuweisen. Es sei erstellt, dass die erwachsene Tochter bei der Beklagten lebe.