6.2.5. Der Kläger beziffert den Bedarf seiner Tochter E._____ für sämtliche Phasen mit Fr. 751.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 101.00 [Berufung Ziff. 3.4.1]). Da vorliegend bei den Parteien und den gemeinsamen Kindern nur die Krankenkassenprämien nach KVG und nicht diejenigen nach VVG berücksichtigt wurden, was unbeanstandet geblieben ist, rechtfertigt es sich, auch bei E._____ die Krankenkassenprämien nach KVG einzusetzen. Somit ist im Bedarf von E._____ bei der Krankenkasse ein Betrag von Fr. 86.00 einzusetzen (Berufungsbeilage 7). Somit beläuft sich der zu berücksichtigende Bedarf von E._____ auf Fr. 736.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00;