6.2.3. Die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhalsbeitrags sind in Art. 285 Abs. 1 ZGB geregelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die Kinder des Pflichtigen sind betreffend Unterhalt auch dann gleich zu behandeln, wenn sie nicht im selben Haushalt aufwachsen. Der Grundsatz gilt auch unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt (FOUNTOULAKIS, BSK ZGB, N. 26 zu Art. 285 ZGB).