Beim Kläger wurde dieses in sämtlichen Phasen auf Fr. 3'224.00 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 910.00; KVG-Prämie: 304.00; - 15 - auswärtige Verpflegung: Fr. 210.00; Arbeitswegkosten: Fr. 600.00; Steuern: Fr. 350.00 [angefochtener Entscheid E. 8.5.1]) festgelegt. Bei der Beklagten wurde dieses wie folgt festgesetzt (angefochtener Entscheid E. 8.5.2):