4.2. Dem Kläger wurde in sämtlichen Phasen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'725.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 8.4.2). Bei der Beklagten wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'914.00 (Phasen 1 und 2), Fr. 3'062.00 (Phasen 3 und 4) sowie Fr. 3'828.00 (Phase 5) ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 8.4.3). Den Kindern wurde jeweils die Kinder- bzw. Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 200.00 bzw. Fr. 250.00 als Einkommen angerechnet. Weiter wurden die familienrechtlichen Existenzminima festgelegt (angefochtener Entscheid 8.5).