Könne der nicht obhutsberechtigte Elternteil seine Rechtspflicht der Ausübung des Besuchsrechts aus einem in seine Risikosphäre anfallenden Grund nicht wahrnehmen, so habe er logischerweise auch die Folgen der Nichterfüllung seiner Verpflichtung zu tragen. Diese auf den anderen Elternteil, in diesem Fall die Beklagte, abzuwälzen, wäre mit den Grundprinzipien des schweizerischen Privatrechts nicht vereinbar. Völlig widersprüchlich sei das Argument des Klägers, er sei mittellos, weshalb er im Verhinderungsfalle keine Drittbetreuungskosten tragen könne. Wer seiner Meinung nach allerdings für die Betreuung im Verhinderungsfall seiner Person aufkommen soll, erkläre er mit keinem Wort.