3.2.3. Die Beklagte bringt vor (Berufungsantwort Ziff. 8 ff.), das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils bedeute immer auch eine Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils. Mit dem Charakter des Besuchsrechts als Rechtspflicht des Berechtigten gehe auch eine Schuldpflicht gegenüber dem obhutsberechtigten Elternteil einher. Könne der nicht obhutsberechtigte Elternteil seine Rechtspflicht der Ausübung des Besuchsrechts aus einem in seine Risikosphäre anfallenden Grund nicht wahrnehmen, so habe er logischerweise auch die Folgen der Nichterfüllung seiner Verpflichtung zu tragen.