3.2.2. Der Kläger bringt vor (Berufung Ziff. 2), er sei damit noch nie einverstanden gewesen. Wiederholt habe er auf die knappen finanziellen Verhältnisse hingewiesen sowie dass er immer wieder bei Unpässlichkeiten der Beklagten zusätzliche Betreuung geleistet habe. Er lebe seit Jahren auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, genau so wie die Beklagte. Hierbei sei zu beachten, dass die Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren einen anderen Mechanismus als jener in der Scheidung innegehabt habe. Mit der Trennung sei der Beklagte verpflichtet worden, die Hälfte seines Bonus an - 13 -