3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid E. 6.4.2 f.), das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils bedeute mitunter eine finanzielle Entlastung des allein obhutberechtigten Elternteils. Bei Nichtausübung des Besuchsrechts könne es zu Situationen kommen, in welchen der allein obhutsberechtigte Elternteil mitunter Fremdbetreuung in Anspruch nehmen müsse. Die dabei entstehenden Kosten seien als Schadenersatz durch den Besuchsberechtigten zu tragen.