3. 3.1. Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten und berechtigte den Kläger, die Kinder jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen (Dispositiv- Ziffern 3 und 4.1). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Parteien, sollte ein Elternteil nicht in der Lage sein, während der vereinbarten Besuchsund Ferienzeiten die Betreuung der Kinder zu übernehmen, eine angemessene Betreuung durch Drittpersonen auf eigene Kosten zu organisieren (Dispositiv-Ziffer 4.5).