(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenschranke gilt bei Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) indes nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn sie in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem engen sachlichen Zusammenhang steht sowie auf neue Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO).