Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht von der Pflicht, aktiv am Verfahren mitzuwirken, ihre eigenen Behauptungen vorzutragen und nach Möglichkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 von 4. Februar 2016 E. 6.3, m.H.a. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und BGE 140 III 485 E. 3.3). 2.2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten - 12 -