1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften für die Berufung des Klägers eingehalten sind (Art. 311 ZPO), ist auf diese einzutreten. - 11 - 1.2. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).