3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 4'000.- zzgl. MWST zu bezahlen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei der Berufungsbeklagten für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.