Bedarf Beklagte (ohne Steuern): - bis 31. Juli 2026 CHF 2'480.00 - ab 1. August 2026 CHF 2'918.00 - ab 1. Februar 2030 CHF 3'110.00 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Dem Kläger sei für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. "