8. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____, geboren am tt.mm. 2014, monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Wechsel der Obhut folgende Beträge zu bezahlen: - ab 1. August 2022 bis Wechsel der Obhut: CHF 700.00, Sobald D._____ vom Kläger wesentlich betreut wird, leistet der Kläger direkt den finanziellen wie materiellen Unterhalt an seine Tochter. Die Beklagte ist ab Wechsel der Obhut verpflichtet, die Kinderzulagen an den Kläger auszubezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. […] " -6-