7. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, geboren am tt.mm. 2011, monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung folgende Beträge zu bezahlen: - ab 1. August 2022 bis Juli 2026: CHF 700.00, - ab 1. August 2026 bis 30. September 2029: CHF 750.00 - ab 1. Oktober 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 350.00. Aktuell bezieht die Beklagte die Kinderzulagen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.