Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____, geboren am tt.mm. 2014, monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung folgende Beträge zu bezahlen: - ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026: CHF 700.00, - ab 1. August 2026 - 31. Dezember 2031: CHF 750.00, - ab 1. Januar 2032 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 350.00. Aktuell bezieht die Beklagte die Kinderzulagen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. " 2.5. Mit Klageantwort vom 5. Oktober 2022 stellte die Beklagte u.a. folgenden Antrag: " […]