Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.5 (OF.2021.43) Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Jonas Kipfer-Berger, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 10. August 2012. Sie haben die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2011, und D._____, geb. tt.mm. 2014. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte der Kläger eine unbegründete Schei- dungsklage beim Bezirksgericht Rheinfelden ein und stellte u.a. folgende Rechtsbegehren: " […] 5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, geboren am tt.mm. 2011, CHF 800.00 monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____, geboren am tt.mm. 2014, CHF 800.00 monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Aus- bildungszulagen über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. […] " 2.2. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2021 stellte die Beklagte u.a. folgenden Antrag: " […] 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Er- ziehung von C._____ folgende monatliche und monatlich jeweils auf den Ersten vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfällige bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und zuzüglich allfällig bezogener IV-Kin- derrenten zu bezahlen: Ab Rechtskraft bis und mit Dezember 2021: CHF 1'146.00 (Barunterhalt CHF 550.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 596.00) Ab November 2021 bis Januar 2024: CHF 1'246.00 (Barunterhalt CHF 750.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 496.00) Ab Februar 2024 bis und mit Dezember 2021: CHF 1'146.00 (Barunterhalt CHF 750.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 396.00) -3- Ab Februar 2026 bis Januar 2030: CHF 1'063.00 (Barunterhalt CHF 763.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 300.00) Ab Februar 2030 bis Abschluss einer Erstausbildung: CHF 789.50 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Er- ziehung von D._____ folgende monatliche und monatlich jeweils auf den Ersten vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfällige bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und zuzüglich allfällig bezogener IV-Kin- derrenten zu bezahlen: Ab Rechtskraft bis und mit Dezember 2021: CHF 1'146.00 (Barunterhalt CHF 550.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 596.00) Ab November 2021 bis Januar 2024: CHF 1'046.00 (Barunterhalt CHF 550.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 496.00) Ab Februar 2024 bis und mit Dezember 2021: CHF 1'146.00 (Barunterhalt CHF 750.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 396.00) Ab Februar 2026 bis Januar 2030: CHF 1'063.00 (Barunterhalt CHF 763.00 plus Betreuungsunterhalt CHF 300.00) Ab Februar 2030 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung: CHF 789.50 […] " 2.3. Am 10. November 2021 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden eine Einigungsverhandlung statt. 2.4. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reichte der Kläger eine schriftliche Klage- begründung ein und stellte u.a. folgende Anträge: " […] 5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, geboren am tt.mm. 2011, monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Ausbildungszula- gen über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung folgende Beträge zu bezahlen: - ab 1. August 2022 bis Juli 2026: CHF 700.00, - ab 1. August 2026 bis 30. September 2029: CHF 750.00 - ab 1. Oktober 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 350.00. Aktuell bezieht die Beklagte die Kinderzulagen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 6. -4- Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____, geboren am tt.mm. 2014, monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Ausbildungszula- gen über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung folgende Beträge zu bezahlen: - ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026: CHF 700.00, - ab 1. August 2026 - 31. Dezember 2031: CHF 750.00, - ab 1. Januar 2032 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 350.00. Aktuell bezieht die Beklagte die Kinderzulagen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. " 2.5. Mit Klageantwort vom 5. Oktober 2022 stellte die Beklagte u.a. folgenden Antrag: " […] 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Er- ziehung von C._____ folgende monatliche und monatlich jeweils auf den Ersten vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfällige bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und zuzüglich allfällig bezogener IV-Kin- derrenten zu bezahlen: Ab Rechtskraft bis Januar 2024: CHF 1'594.00 (Barunterhalt CHF 878.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 128.00) plus Betreuungsunterhalt CHF 716.00) Ab Februar 2024 bis und mit Juli 2026: CHF 1'561.00 (Barunterhalt CHF 845.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 95.00) plus Be- treuungsunterhalt CHF 396.00) Ab August 2026 bis Juli 2030: CHF 1'230.00 (Barunterhalt CHF 1'008.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 257.00) plus Betreuungsunterhalt CHF 222.00) Ab August 2030 bis Abschluss einer Erstausbildung: CHF 1'075.00 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt und die Er- ziehung von D._____ folgende monatliche und monatlich jeweils auf den Ersten vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfällige bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und zuzüglich allfällig bezogener IV-Kin- derrenten zu bezahlen: Ab Rechtskraft bis Januar 2024: CHF 1'394.00 (Barunterhalt CHF 678.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 128.00) plus Betreuungsunterhalt CHF 716.00) Ab Februar 2024 bis und mit Juli 2026: CHF 1'561.00 (Barunterhalt CHF 845.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 95.00) plus Be- treuungsunterhalt CHF 396.00) Ab August 2026 bis Juli 2030: CHF 1'230.00 -5- (Barunterhalt CHF 1'008.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 257.00) plus Betreuungsunterhalt CHF 222.00) Ab August 2030 bis Abschluss einer Erstausbildung: CHF 1'075.00 […] " 2.6. Am 16. November 2022 wurde die Tochter D._____ vom Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden angehört. 2.7. Am 13. Dezember 2022 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer eine Parteibefragung durchge- führt wurde. 2.8. Mit Replik anlässlich der Verhandlung stellte der Kläger folgende geänder- ten Rechtsbegehren: " […] 7. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, geboren am tt.mm. 2011, monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Ausbildungszula- gen über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung folgende Beträge zu bezahlen: - ab 1. August 2022 bis Juli 2026: CHF 700.00, - ab 1. August 2026 bis 30. September 2029: CHF 750.00 - ab 1. Oktober 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 350.00. Aktuell bezieht die Beklagte die Kinderzulagen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____, geboren am tt.mm. 2014, monatlich im Voraus zuzüglich Kinder- und Ausbildungszula- gen bis zum Wechsel der Obhut folgende Beträge zu bezahlen: - ab 1. August 2022 bis Wechsel der Obhut: CHF 700.00, Sobald D._____ vom Kläger wesentlich betreut wird, leistet der Kläger di- rekt den finanziellen wie materiellen Unterhalt an seine Tochter. Die Be- klagte ist ab Wechsel der Obhut verpflichtet, die Kinderzulagen an den Kläger auszubezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. […] " -6- 2.9. Die Beklagte hielt mit Duplik an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. 2.10. Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, u.a. " […] 4.5. Ist ein Elternteil nicht in der Lage, während den vereinbarten Besuchs- und Ferienzeiten die Betreuung der Kinder zu übernehmen, so hat er eine an- gemessene Betreuung durch Drittpersonen auf eigene Kosten zu organi- sieren. 5. 5.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm. 2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindes- tens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu be- zahlen: - bis 31. Januar 2024 Fr. 768.– (Barunterhalt Fr. 700.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Überschussanteil Fr. 68.–) - ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026 Fr. 735.– (Barunterhalt Fr. 700.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Überschussanteil Fr. 35.–) - ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Fr. 915.– (Barunterhalt Fr. 750.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Überschussanteil Fr. 165.–) - ab 1. November 2027 Fr. 873.– (Barunterhalt Fr. 700.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Überschussanteil Fr. 173.–) jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D._____, geb. tt.mm. 2014, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindes- tens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu be- zahlen: - bis 31. Januar 2024 Fr. 1'454.– (Barunterhalt Fr. 500.–, Betreuungsunterhalt Fr. 886.–, Überschussanteil Fr. 68.–) - ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026 Fr. 1'621.– (Barunterhalt Fr. 700.–, Betreuungsunterhalt Fr. 886.–, Überschussanteil Fr. 35.–) - ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Fr. 915.– (Barunterhalt Fr. 750.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Überschussanteil Fr. 165.–) - ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Fr. 923.– (Barunterhalt Fr. 750.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Überschussanteil Fr. 173.–) - ab 1. Februar 2030 Fr. 881.– -7- (Barunterhalt Fr. 700.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Überschussanteil Fr. 181.–) […] 7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen (hypothetischen) Werten ausgegangen: Einkommen Kläger Fr. 5'725.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen): Einkommen Beklagte (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): - bis 31. Juli 2026 Fr. 1'914.– - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 Fr. 3'062.– - ab 1. Februar 2030 Fr. 3'828.– Bedarf Kläger (ohne Steuern) Fr. 2'874.– Bedarf Beklagte (ohne Steuern) - bis 31. Juli 2026 Fr. 2'700.– - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 Fr. 2'918.– - ab 1. Februar 2030 Fr. 3'110.– […] " 3. 3.1. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 19. Januar 2024 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 4. Dezember 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 31. Juli 2023 sei in Ziffern 4.5, 5.1, 5.2 und 7. aufzuhe- ben. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ folgende Be- träge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich im Voraus zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis 31. Januar 2024: CHF 1'166.00 - ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026: CHF 1'236.00 - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030: CHF 838.00 - ab 1. Februar 2030 bis 31. Januar 2034: CHF 775.00 - ab 1. Februar 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 700.00 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ folgende Be- träge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich im Voraus zu bezahlen: -8- - ab Rechtskraft bis 31. Juli 2026: CHF 700.00 - ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027: CHF 752.00 - ab 1. November 2027 bis 31. Oktober 2029: CHF 745.00 - ab 1. November 2029 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 700.00 4. Die Berechnung sei auf folgenden Werten abzustützen: Einkommen Kläger (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen): CHF 5'725.00 Einkommen Beklagte - bis 31. Juli 2026 CHF 1'914.00 - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 CHF 3'062.00 - ab 1. Februar 2030 CHF 3'828.00 Bedarf Kläger: CHF 3'104.00 ohne Steuern Bedarf Beklagte (ohne Steuern): - bis 31. Juli 2026 CHF 2'480.00 - ab 1. August 2026 CHF 2'918.00 - ab 1. Februar 2030 CHF 3'110.00 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Dem Kläger sei für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin ein- zusetzen. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. " 3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen an- gemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 4'000.- zzgl. MWST zu bezahlen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei der Berufungsbeklagten für vorliegendes Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. " -9- 3.3. Mit Eingabe vom 15. März 2024 änderte der Kläger seine Berufungsbegeh- ren wie folgt ab: " 1. (unverändert) […] 2. (verändert) Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ folgende Be- träge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich im Voraus zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis 31. Januar 2024: CHF 1'066.00 - ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026: CHF 1'136.00 - ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027: CHF 700.00 - ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030: CHF 750.00 - ab 1. Februar 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 700.00 3. (verändert) Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ folgende Be- träge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich im Voraus zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 700.00 4. (verändert) Die Berechnung sei auf folgenden Werten abzustützen: Einkommen Kläger (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen): CHF 5'350.00 Einkommen Beklagte - bis 31. Juli 2026 CHF 1'914.00 - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 CHF 3'062.00 - ab 1. Februar 2030 CHF 3'828.00 Bedarf Kläger: CHF 3'104.00 ohne Steuern Bedarf Beklagte (ohne Steuern): - bis 31. Juli 2026 CHF 2'480.00 - ab 1. August 2026 CHF 2'918.00 - ab 1. Februar 2030 CHF 3'110.00 5. – 7. (unverändert) […] " 3.4. Mit Eingabe vom 28. März 2024 hielt die Beklagte an ihren mit Berufungs- antwort gestellten Rechtsbegehren fest. - 10 - 3.5. Am 26. März 2024 (Kläger), 15. April 2024 (Beklagte), 19. April 2024 (Klä- ger) und 29. April 2024 (Beklagte) reichten die Parteien weitere Eingaben ein. 3.6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 änderte der Kläger seine Rechtsbegehren erneut wie folgt ab: " 2. (verändert) Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ folgende Bei- träge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich im Voraus zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis 31. Januar 2024: CHF 1'066.00 - ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026: CHF 716.00 - ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027: CHF 700.00 - ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030: CHF 750.00 - ab 1. Februar 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 700.00 4. (verändert) Die Berechnung sei auf folgenden Werten abzustützen: Einkommen Kläger (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): CHF 5'350.00 Einkommen Beklagte - bis 31. Juli 2026 CHF 1'914.00 - ab 1 August 2026 bis 31. Januar 2030 CHF 3'062.00 - ab 1. Februar 2030 CHF 3'828.00 Bedarf Kläger: ohne Steuern CHF 3'104.00 Bedarf Beklagte (ohne Steuern): - bis 31. Juli 2026 CHF 1'930.00 - ab 1. August 2026 CHF 2'498.00 - ab 1. Februar 2030 CHF 2'690.00 " Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften für die Berufung des Klägers einge- halten sind (Art. 311 ZPO), ist auf diese einzutreten. - 11 - 1.2. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutref- fend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569, E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Mit blossen Wiederholungen der ei- genen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan. Unzu- reichend ist (u.a.) bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzli- chen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass dargetan wird, warum dem so sein soll (KUNZ, in: Berufung und Beschwerde, Kommentar zu Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 82 ff. zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, ZPO-Komm., N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). 2. 2.1. Angefochten mit Berufung sind die Dispositiv-Ziffern 4.5 (Betreuung durch Drittperson auf eigene Kosten), 5.1 und 5.2 (betreffend Kindsunterhalt) so- wie 7 (Grundlage der Unterhaltsberechnung). Für Kinderbelange in fami- lienrechtlichen Angelegenheiten gelten der uneingeschränkte Untersu- chungs- und der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachver- halt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, ja selbst bei deren Fehlen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 128 III 411 E. 3.1; BGE 139 III 368 E. 4). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Par- teien jedoch nicht von der Pflicht, aktiv am Verfahren mitzuwirken, ihre ei- genen Behauptungen vorzutragen und nach Möglichkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 von 4. Februar 2016 E. 6.3, m.H.a. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und BGE 140 III 485 E. 3.3). 2.2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten - 12 - (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenschranke gilt bei Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) indes nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn sie in der gleichen Verfah- rensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem engen sachlichen Zusammenhang steht sowie auf neue Tatsachen und Beweis- mitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten und berechtigte den Kläger, die Kinder jedes zweite Wo- chenende jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen (Dispositiv- Ziffern 3 und 4.1). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Parteien, sollte ein Elternteil nicht in der Lage sein, während der vereinbarten Besuchs- und Ferienzeiten die Betreuung der Kinder zu übernehmen, eine angemes- sene Betreuung durch Drittpersonen auf eigene Kosten zu organisieren (Dispositiv-Ziffer 4.5). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid E. 6.4.2 f.), das Besuchs- recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils bedeute mitunter eine finan- zielle Entlastung des allein obhutberechtigten Elternteils. Bei Nichtaus- übung des Besuchsrechts könne es zu Situationen kommen, in welchen der allein obhutsberechtigte Elternteil mitunter Fremdbetreuung in An- spruch nehmen müsse. Die dabei entstehenden Kosten seien als Schaden- ersatz durch den Besuchsberechtigten zu tragen. Im Hinblick auf die finan- zielle Entlastungskomponente des Besuchsrechts habe derjenige Elternteil dafür aufzukommen, wenn er seinen Betreuungsanteil gemäss der festge- legten Besuchsregelung nicht in Form einer Naturalleistung erbringen könne. Somit habe derjenige Elternteil, der nicht in der Lage sei, während den vereinbarten Besuchs- und Ferienzeiten die Betreuung der Kinder zu übernehmen, eine angemessene Betreuung durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten zu organisieren. 3.2.2. Der Kläger bringt vor (Berufung Ziff. 2), er sei damit noch nie einverstanden gewesen. Wiederholt habe er auf die knappen finanziellen Verhältnisse hin- gewiesen sowie dass er immer wieder bei Unpässlichkeiten der Beklagten zusätzliche Betreuung geleistet habe. Er lebe seit Jahren auf dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum, genau so wie die Beklagte. Hierbei sei zu beachten, dass die Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren einen anderen Mechanismus als jener in der Scheidung innegehabt habe. Mit der Trennung sei der Beklagte verpflichtet worden, die Hälfte seines Bonus an - 13 - die Beklagte zu bezahlen. Hierbei sei seine Steuerlast völlig unberücksich- tigt geblieben. Mit der Scheidung werde der Bonus als fixer Bestandteil des Einkommens angerechnet, womit das berücksichtigte Einkommen für die Unterhaltsberechnung steige. Selbst ohne weiteres Kind habe der Kläger seinen Bedarf nur knapp decken können. Nun sei er erneut Vater gewor- den. Im Oktober 2023 sei seine Tochter E._____ auf die Welt gekommen. Die Kindsmutter beziehe eine IV-Rente und sei nicht leistungsfähig. Vor dem 31. Juli 2026 bestünde keinerlei Überschuss, womit eine Fremdbe- treuung finanziert werden könne. Eine Verpflichtung zur Finanzierung von Fremdbetreuung könne nur angeordnet werden, wenn ein erweitertes Exis- tenzminimum vorliege. Vorliegend sei dies nicht in sämtlichen Phasen der Fall. Genauso bestünde ein geringer Überschuss. Daher sei eine Über- nahme allfälliger Fremdbetreuung in allen Phasen zu streichen. 3.2.3. Die Beklagte bringt vor (Berufungsantwort Ziff. 8 ff.), das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils bedeute immer auch eine Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils. Mit dem Charakter des Besuchsrechts als Rechtspflicht des Berechtigten gehe auch eine Schuldpflicht gegenüber dem obhutsberechtigten Elternteil einher. Könne der nicht obhutsberech- tigte Elternteil seine Rechtspflicht der Ausübung des Besuchsrechts aus einem in seine Risikosphäre anfallenden Grund nicht wahrnehmen, so habe er logischerweise auch die Folgen der Nichterfüllung seiner Verpflich- tung zu tragen. Diese auf den anderen Elternteil, in diesem Fall die Be- klagte, abzuwälzen, wäre mit den Grundprinzipien des schweizerischen Privatrechts nicht vereinbar. Völlig widersprüchlich sei das Argument des Klägers, er sei mittellos, weshalb er im Verhinderungsfalle keine Drittbe- treuungskosten tragen könne. Wer seiner Meinung nach allerdings für die Betreuung im Verhinderungsfall seiner Person aufkommen soll, erkläre er mit keinem Wort. Auch die Beklagte sei mittellos und deshalb nicht fähig, für die Betreuungskosten im Verhinderungsfall des Klägers aufzukommen. Es sei jeweils naheliegend, dass die Beklagte an den Betreuungstagen des Klägers Dispositionen treffe, die sie nicht ohne weiteres rückgängig ma- chen könne und ihr damit ein Schaden entstünde, wenn sie dazu verpflich- tet würde, im Verhinderungsfall des Klägers die Betreuung der Kinder zu organisieren. 3.3. Für die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten muss grundsätzlich der Besuchsberechtigte aufkommen (BÜCHLER, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 30 f. zu Art. 273 ZGB). Es ist zu bedenken, dass Art. 273 Abs. 1 ZGB einen gegenseitigen Anspruch des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr verleiht. Demnach steht dem Kläger nicht nur das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern zu, sondern es trifft ihn auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (vgl. Urteil des - 14 - Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3). Wie die Vo- rinstanz grundsätzlich korrekt ausführt, bedeutet das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils auch eine finanzielle Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils (angefochtener Entscheid E. 6.4.2 f.). Eine Verpflichtung des besuchsberechtigten Elternteils, im – auch unverschul- deten – Verhinderungsfall eine Drittbetreuung auf eigene Kosten zu orga- nisieren, ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Wird das Besuchsrecht durch den besuchsberechtigten Elternteil nicht wahrgenommen, kann eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aufgrund veränderter Verhältnisse be- antragt werden (vgl. BÜCHLER, FamKomm, a.a.O., N. 10 zu Art. 273 ZGB) oder ein Schadenersatzanspruch in Höhe allfälliger Kosten von während der ausgefallenen Besuchszeit erforderlicher Fremdbetreuung in Betracht fallen (SCHWENZER/COTTIER, in: , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 6. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 275 ZGB). Entsprechend ist die Berufung des Klägers in diesem Punkt gutzu- heissen und Dispositiv-Ziffer 4.5 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 31. Juli 2023 aufzuhe- ben. 4. 4.1. Den strittigen Unterhalt ermittelte die Vorinstanz nach der zweistufigen Me- thode (vgl. E. 5 unten), wobei sie folgende Unterhaltsphasen gebildet hat (angefochtener Entscheid E. 8.3): Phase 1: ab Rechtskraft bis 31. Januar 2024 Phase 2: ab 1. Februar 2024 bis 31 Juli 2026 Phase 3: ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Phase 4: ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Phase 5: ab 1. Februar 2030 4.2. Dem Kläger wurde in sämtlichen Phasen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'725.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 8.4.2). Bei der Beklagten wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'914.00 (Phasen 1 und 2), Fr. 3'062.00 (Phasen 3 und 4) sowie Fr. 3'828.00 (Phase 5) ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 8.4.3). Den Kindern wurde jeweils die Kinder- bzw. Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 200.00 bzw. Fr. 250.00 als Einkommen angerechnet. Weiter wurden die familienrechtlichen Existenzminima festgelegt (ange- fochtener Entscheid 8.5). Beim Kläger wurde dieses in sämtlichen Phasen auf Fr. 3'224.00 (Grund- betrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 910.00; KVG-Prämie: 304.00; - 15 - auswärtige Verpflegung: Fr. 210.00; Arbeitswegkosten: Fr. 600.00; Steu- ern: Fr. 350.00 [angefochtener Entscheid E. 8.5.1]) festgelegt. Bei der Beklagten wurde dieses wie folgt festgesetzt (angefochtener Ent- scheid E. 8.5.2): ab Rechtskraft (ab Phase 1): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'820.00 ./. Anteil Wohnkosten C._____ und D._____ Fr. - 500.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 100.00 Arbeitswegkosten Fr. 80.00 Steuern Fr. 100.00 Total Fr. 2'800.00 ab 1. August 2026 (ab Phase 3): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'820.00 ./. Anteil Wohnkosten C._____ und D._____ Fr. - 500.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 150.00 Arbeitswegkosten Fr. 80.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 168.00 Steuern Fr. 100.00 Total Fr. 3'018.00 ab 1. Februar 2030 (ab Phase 5): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'820.00 ./. Anteil Wohnkosten C._____ und D._____ Fr. - 500.00 Krankenkassenprämie (KVG) Fr. 300.00 Arbeitswegkosten Fr. 80.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Steuern Fr. 350.00 Total Fr. 3'460.00 C._____ Bedarf wurde wie folgt beziffert (angefochtener Entscheid E. 8.5.3): ab Rechtskraft (ab Phase 1): Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 50.00 Total Fr. 900.00 ab 1. August 2026 (ab Phase 3): - 16 - Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, pauschal) Fr. 100.00 Total Fr. 950.00 D._____ Bedarf wurde wie folgt beziffert (angefochtener Entscheid E. 8.5.4): ab Rechtskraft (Phase 1): Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Fr. 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 50.00 Total Fr. 700.00 ab 1. Februar 2024 (Phase 2): Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 50.00 Total Fr. 900.00 ab 1. August 2026 (ab Phase 3): Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, pauschal) Fr. 100.00 Total Fr. 950.00 ab 1. Februar 2030 (Phase 5): Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, pauschal) Fr. 100.00 Total Fr. 950.00 Nach Deckung des allseitigen Bedarfs verteilte die Vorinstanz den verblei- benden Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen (angefochtener Ent- scheid E. 8.6). 5. Bei der zweistufigen Methode – welche vorliegend unbestrittenermassen anzuwenden ist – werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hy- pothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahinge- hend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreu- ungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljäh- rigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise u.a. die Steuern, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls - 17 - eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situ- ation ermessensweise verteilt. Der Überschuss wird grundsätzlich zwi- schen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und klei- nen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). 6. 6.1. Vorab ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz gebildete Phase 1 ab Rechtskraft des Entscheids bis Ende Januar 2024 bereits bei Eingang der Berufungsantwort vom 26. Februar 2024 der Beklagten verstrichen war. Da der Unterhalt ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzusetzen ist, kann die vorinstanzliche Phase 1 gestrichen werden. Die Phase 1 be- ginnt somit mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides und dauert bis am 31. Juli 2026. 6.2. 6.2.1. Der Kläger bringt vor (Berufung Ziff. 3.1), es fehle eine Anrechnung von E._____ in der Berechnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts seien Kinder nach ihren objektiven Bedürfnissen gleichzustellen. Im Bezug auf das jüngste Kind des Klägers bestehe aktuell mit dem Ent- scheid eine Diskriminierung unter den Kindern des Klägers. E._____ sei den ehelichen Kindern gleichzusetzen. Ihre Mutter sei nicht leistungsfähig. Bevor an die ehelichen Kinder ein Überschuss ausbezahlt werden könne, müsse der Bedarf von E._____ gedeckt sein. Ein allfälliger Überschuss sei unter den Kindern gleichmässig zu verteilen. Der Entscheid der Vorinstanz verletze die geltende Rechtsprechung, indem in sämtlichen Phasen eine Überschussverteilung erfolge, ohne eine Erweiterung auf das familien- rechtliche Existenzminimum vorzunehmen. Genauso müsse E._____ in der Unterhaltsberechnung mitberücksichtigt werden. 6.2.2. Die Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort Ziff. 11 ff.), das dritte Kind des Klägers sei mehrere Monate nach dem angefochtenen Entscheid vom 31. Juli 2023 geboren worden. Das ungeborene Kind sei im Urteilszeitpunkt noch nicht rechtsfähig gewesen, weshalb mit der Regelung vom [31.] Juli 2023 keine Diskriminierung einhergehen könne. Die vom Kläger zitierte - 18 - Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar. Vielmehr sei der Kläger in dieser Konstellation auf den Weg der Abände- rungsklage aufgrund veränderter Verhältnisse nach dem Urteilszeitpunkt zu verweisen. Aus dem Vorbringen des Klägers, seine Tochter sei nach dem Entscheidzeitpunkt geboren worden, ergebe sich nichts, womit sich eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würde. 6.2.3. Die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhalsbeitrags sind in Art. 285 Abs. 1 ZGB geregelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen fi- nanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die Kinder des Pflichtigen sind betreffend Unterhalt auch dann gleich zu behandeln, wenn sie nicht im selben Haushalt aufwachsen. Der Grundsatz gilt auch unab- hängig davon, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt (FOUNTOULAKIS, BSK ZGB, N. 26 zu Art. 285 ZGB). 6.2.4. Der Kläger ist am tt.mm. 2023 Vater der Tochter E._____ geworden (vgl. Berufungsbeilage 4). Diese ist damit nach dem angefochtenen Entscheid vom 31. Juli 2023 geboren und konnte somit folgerichtig von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden. Wie der Kläger korrekt vorbringt, sind sämtliche seine Kinder grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zur Berück- sichtigung seiner dritten Tochter nicht auf den Weg des Abänderungsver- fahrens zu verweisen. Vorliegend handelt es sich um ein nicht abgeschlos- senes Verfahren und neue Tatsachen und Beweismittel können im Rah- men von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 2.2 oben) berücksichtigt werden. Dass die Tochter des Klägers am tt.mm. 2023 geboren wurde, ist eine neue Tatsache, die zudem während der 30-tägigen Rechtsmittelfrist vorgebracht wurde. Somit ist dieser Umstand im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. 6.2.5. Der Kläger beziffert den Bedarf seiner Tochter E._____ für sämtliche Pha- sen mit Fr. 751.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 101.00 [Berufung Ziff. 3.4.1]). Da vorliegend bei den Parteien und den gemeinsamen Kindern nur die Krankenkassenprämien nach KVG und nicht diejenigen nach VVG berücksichtigt wurden, was un- beanstandet geblieben ist, rechtfertigt es sich, auch bei E._____ die Kran- kenkassenprämien nach KVG einzusetzen. Somit ist im Bedarf von E._____ bei der Krankenkasse ein Betrag von Fr. 86.00 einzusetzen (Be- rufungsbeilage 7). Somit beläuft sich der zu berücksichtigende Bedarf von E._____ auf Fr. 736.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten: Fr. 250.00; Krankenkasse KVG: Fr. 86.00). - 19 - Aus Berufungsbeilage 5 geht hervor, dass die Mutter von E._____ eine mo- natliche IV-Kinderrente in der Höhe von Fr. 164.00 erhält. Somit beträgt das Einkommen von E._____ Fr. 364.00 (Fr. 164.00 IV-Kinderrente und Fr. 200.00 Kinderzulage). Es resultiert ein ungedeckter Bedarf von E._____ in der Höhe von Fr. 372.00 (Fr. 736.00 – Fr. 364.00). Da die Kindsmutter eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen erhält (vgl. Berufungsbeilage 6), ist nicht davon auszugehen, dass diese leis- tungsfähig ist und sich am Unterhalt von E._____ beteiligen kann. Entspre- chend ist der ungedeckte Bedarf von E._____ vom Kläger zu tragen und in der Unterhaltsberechnung entsprechend mit Fr. 372.00 zu berücksichtigen. Da bei E._____ ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 berücksichtigt wird, ist dieser Anteil entsprechend bei den Wohnkosten des Beklagten in Abzug zu bringen (vgl. Ziff. 2.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau [KEKA-Emp- fehlungen]). 6.3. 6.3.1. Der Kläger führt weiter aus (Berufung Ziff. 3.2), die Beklagte lebe mit ihrer erwachsenen Tochter zusammen. Dies halte auch die Vorinstanz fest. Diese gehe einer Ausbildung nach, welche sie bald abschliesse. Die Vorinstanz habe trotz Wohngemeinschaft mit der volljährigen Tochter Fr. 1'200.00 als Grundbetrag eingesetzt und keinerlei Abzug für die Wohn- kosten vorgenommen. Das kantonale Kreisschreiben enthalte einen spezi- ell ausgewiesenen Betrag für Wohngemeinschaften mit erwachsenen Per- sonen. Dieser sei vorliegend anzuwenden. Es sei ein angemessener Wohnkostenanteil auszuweisen. Es sei erstellt, dass die erwachsene Toch- ter bei der Beklagten lebe. Der Kläger sei für sie nicht unterhaltspflichtig. Solange sie bei der Beklagten lebe, habe sie sich angemessen an den Kos- ten zu beteiligen. Folglich sei bei der Beklagten der Grundbetrag auf Fr. 1'100.00 sowie die Wohnkosten, gleich wie bei den minderjährigen Kin- dern, um Fr. 250.00 zu reduzieren. 6.3.2. Die Beklagte führt aus (Berufungsantwort Ziff. 14 ff.), sie lebe nicht mit ihrer erwachsenen Tochter zusammen. Diese sei ungefähr im Urteilszeitpunkt von zuhause ausgezogen und bestreite ihren Lebensunterhalt selbst. Nachdem sie zuerst in Q._____ gewohnt habe, sei sie mittlerweile nach R._____ gezogen. Der Beklagten wäre demnach eigentlich der Grundbe- trag von Fr. 1'350.00 an ihren monatlichen Bedarf anzurechnen. Der von der Vorinstanz angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.00 sei demnach eigentlich zu tief angesetzt. Da die Beklagte nicht mit einer erwachsenen - 20 - Person zusammen in einer Wohngemeinschaft lebe, sei der geforderte Grundbetrag von Fr. 1'100.00 sicherlich nicht gerechtfertigt. Auch die For- derung, im Bedarf der Beklagten sei ein Abzug der Wohnkosten für die er- wachsene Tochter von Fr. 250.00 zu machen, gehe fehl. 6.3.3. Mit der Berufungsantwort reichte die Beklagte den Mietvertrag ihrer Tochter F._____ (Berufungsantwortbeilage 2) ein. Aus dem Mietvertrag geht einer- seits hervor, dass F._____ per 16. Januar 2024 in eine Wohnung in R._____ gezogen ist. Andererseits ist ersichtlich, dass F._____ im Zeit- punkt der Unterzeichnung des Mietvertrages in Q._____ und damit bereits nicht mehr bei der Beklagten gewohnt hat. Die Beklagte lebt entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit einer erwachsenen Personen in einer Wohn- gemeinschaft, womit weder ein verminderter Grundbetrag von Fr. 1'100.00 einzusetzen noch ein Abzug bei den Wohnkosten von Fr. 250.00 vorzuneh- men ist. 6.3.4. Zu den Ausführungen der Beklagten, es wäre ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 anzurechnen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in sei- nem Urteil 5A_816/2019 vom 26. Juni 2021 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen hat, das Kan- tonsgericht werde gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zu- grunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gene- rell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kan- tonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7), die auf die Verhältnisse im Kanton Aargau ange- passt sind. Die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz seinerzeit herausgegebenen (anders als in den aargau- ischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem - 21 - alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort zudem nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvoll- ziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "ei- nes Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheid des Obergerichts ZVE.2021.43 vom 25. Januar 2022 E. 8.1.3.1; Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Somit hat es beim bei der Beklagten eingesetzten Grundbetrag von Fr. 1'200.00 sein Bewenden. 6.3.5. Zu den Wohnkosten der Beklagten ist festzuhalten, dass diese gemäss Mietvertrag vom 24. April 2025 (recte: 2024) per 1. Juli 2024 in eine neue Wohnung gezogen ist, deren Mietzins monatlich Fr. 1'400.00 beträgt (vgl. Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024). Die Wohnkos- ten der Beklagten sind entsprechend von Fr. 1'820.00 auf Fr. 1'400.00 zu reduzieren. 6.4. 6.4.1. Zu seinen Wohnkosten bringt der Kläger vor (Eingabe vom 15. März 2024 Ziff. 3.2), die monatlichen Wohnkosten seien per 1. März 2024 von Fr. 1'820.00 auf Fr. 2'000.00 gestiegen. Aufgrund des Konkubinats seien ihm die Wohnkosten hälftig anzurechnen. Entsprechend sei in der Unter- haltsberechnung ein Mietzins von Fr. 1'000.00 auf Seiten des Klägers ein- zusetzen. 6.4.2. Die Beklagte bringt vor (Eingabe vom 28. März 2024 Ziff. 4), im Mietvertrag vom 27. August 2022 werde zwar festgehalten, dass die Heizkosten durch die Mieterschaft pauschal vergütet würden und diese nach einer Mietdauer von einem Jahr neu zu überprüfen seien. Offenbar wolle die Verwaltung die Heizkosten von Fr. 150.00 auf Fr. 330.00 monatlich erhöhen. Diese Erhö- hung scheine offenkundig missbräuchlich, zumal die tatsächlichen Kosten gemäss Statistik des HEV für Heizöl und Holzpellets in der Zeitspanne von August 2022 bis Januar 2024 sogar leicht gesunken und die Kosten für Gas und Strom lediglich um knapp 10 % gestiegen seien. Der Kläger habe sich gegen die offensichtlich missbräuchliche Änderung des Mietvertrages zur Wehr zu setzen. - 22 - 6.4.3. Aus dem eingereichten Mietvertrag vom 27. August 2022 (Beilage 12, Ein- gabe des Klägers vom 15. März 2024) gehen Nebenkosten von Fr. 120.00 für Strom hervor. Auf Seite 2 des Mietvertrages ist handschriftlich vermerkt, dass die Kosten für Wasser/Abwasser und Heizung nach einem Jahr bzw. am 1. Dezember 2023 nochmals geprüft und eventuell angepasst würden, wobei in Klammern bereits "+ Fr. 150.00" notiert wurde. Gemäss Vereinba- rung vom 11. März 2024 zwischen dem Kläger, seiner neuen Partnerin so- wie dem Vermieter wurden die Nebenkosten "infolge der steigenden Ener- giekosten" ab 1. März 2024 um zusätzlich Fr. 180.00 pauschal pro Monat erhöht, womit die monatliche Miete inkl. aller Nebenkosten Fr. 2'000.00 be- trägt. Aus den eingereichten Belegen geht somit hervor, dass die Neben- kosten von Fr. 120.00 um Fr. 180.00 auf Fr. 300.00 erhöht wurden, wobei eine Erhöhung um Fr. 150.00 bereits im Mietvertrag vom 27. August 2022 vorbehalten wurde. Die Erhöhung um weitere Fr. 30.00 erscheint nicht missbräuchlich. Somit sind beim Kläger ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Wohnkosten von Fr. 1'000.00 (Fr. 2'000.00 / 2) einzusetzen. 6.5. 6.5.1. Der Kläger bringt zudem vor (Berufung Ziff. 3.1), trotz Überschussvertei- lung in sämtlichen Phasen sei das familienrechtliche Existenzminimum in sämtlichen Phasen ausser Acht gelassen worden, obwohl der Kläger dies in seiner Replik beantragt habe. Im Kreisschreiben "Empfehlung für die Be- messung von Unterhaltsbeiträgen von Kindern" werde ausgeführt, dass, wenn es die finanziellen Verhältnisse zuliessen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum um das familienrechtliche Existenzminimum zu ergän- zen sei. Dabei würden namentlich die Kosten für das Kontaktrecht und die Kommunikation und Versicherungen aufgeführt. 6.5.2. Sofern es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrecht- liche Existenzminimum auf das familienrechtliche Existenzminimum zu er- weitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 und Ziff. 2.4 der KEKA-Richtlinien). Dazu gehören typischerweise die Steuern sowie eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (vgl. E. 5 hiervor). Die Vorinstanz hat den Parteien in jeder Phase Steuern angerechnet und damit eine teilweise Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzmini- mum vorgenommen. Da vorliegend in jeder Phase ein Überschuss ver- bleibt (vgl. E. 9.2 hiernach), ist das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien grundsätzlich zusätzlich um eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale in der Höhe von jeweils Fr. 100.00 zu erweitern. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse in Phase 1 ist die Kommunikations- und Ver- sicherungspauschale auf Fr. 30.00 zu reduzieren (vgl. E. 9.2.1 hiernach). Besuchsrechtsausübungskosten werden hingegen nur berücksichtigt, - 23 - wenn die Dauer oder Häufigkeit der Besuche das Übliche überschreiten, die Betreuung ausserordentlicher Anstrengungen bedarf oder aufgrund langer Distanzen hohe Reiseauslagen anfallen (MAIER, Unterhaltsfestle- gung in der Praxis, 2023, N. 1107 ff.). Dies ist hier nicht ersichtlich. 6.6. Nach dem Gesagten resultieren beim Kläger folgende familienrechtliche Existenzminima: ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2026 (Phase 1): Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'000.00 ./. Anteil Wohnkosten E._____ Fr. - 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 281.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Arbeitswegkosten Fr. 600.00 ungedeckter Bedarf E._____ Fr. 372.00 Kommunikation- und Versicherungspauschale Fr. 30.00 Steuern Fr. 350.00 Total Fr. 3'443.00 ab 1. August 2026 (ab Phase 2): Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'000.00 ./. Anteil Wohnkosten E._____ Fr. - 250.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 281.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Arbeitswegkosten Fr. 600.00 ungedeckter Bedarf E._____ Fr. 372.00 Kommunikation- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 Steuern Fr. 350.00 Total Fr. 3'513.00 Bei der Beklagten resultieren folgende familienrechtlichen Existenzminima: ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2026 (Phase 1) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'400.00 ./. Anteil Wohnkosten C._____ und D._____ Fr. - 500.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 100.00 Arbeitswegkosten Fr. 80.00 Kommunikation- und Versicherungspauschale Fr. 30.00 Steuern Fr. 100.00 - 24 - Total Fr. 2'410.00 ab 1. August 2026 (ab Phase 2): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'400.00 ./. Anteil Wohnkosten C._____ und D._____ Fr. - 500.00 Krankenkassenprämie (KVG, mit IPV) Fr. 150.00 Arbeitswegkosten Fr. 80.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 168.00 Kommunikation- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 Steuern Fr. 100.00 Total Fr. 2'698.00 ab 1. Februar 2030 (ab Phase 4): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'400.00 ./. Anteil Wohnkosten C._____ und D._____ Fr. - 500.00 Krankenkassenprämie (KVG) Fr. 300.00 Arbeitswegkosten Fr. 80.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Kommunikation- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 Steuern Fr. 350.00 Total Fr. 3'140.00 Die Existenzminima der beiden Töchter sind von beiden Parteien unbean- standet geblieben. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.3 und 8.5.4). 7. 7.1. Zum Einkommen des Klägers führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 8.4.2), dieser arbeite seit 1. Januar 2019 als Chauffeur mit einem Pensum von 100 %. Den Lohnabrechnungen sei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'938.90 zu entnehmen. Dieses werde 13-mal ausbezahlt. Gestützt auf die Lohnausweise 2020 und 2021 sowie auf die Lohnabrechnung März 2022 sei ersichtlich, dass dem Kläger zudem jähr- lich ein Bonus in Höhe von Fr. 5'000.00 bzw. Fr. 5'200.00 (im Jahr 2022) ausbezahlt werde. Bonuszahlungen gehörten zum tatsächlich erzielten Einkommen. Es handle sich um eine regelmässig ausgerichtete Prämie, worauf aus arbeitsrechtlicher Sicht Anspruch bestehe. Es sei davon auszu- gehen, dass dem Kläger künftig weitere Bonuszahlungen ausgerichtet wür- den. Es rechtfertige sich deshalb, in der Unterhaltsberechnung die Bonus- zahlung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger Fr. 4'500.00 als Nettobonus zum Einkommen hinzu. Es resultierte ein Net- tojahreslohn von Fr. 68'705.70 (=[Fr. 4'938.90 x 13] + Fr. 4'500.00), damit - 25 - ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'725.00 (inkl. Anteil 13. Monats- lohn und Bonus [Fr. 68'705.70 / 12]). 7.2. Der Kläger bringt vor (Eingabe vom 15. März 2024 Ziff. 3.1), er erhalte für das Jahr 2023 keine Bonuszahlung. Eine Regelmässigkeit liege nicht mehr vor. Er habe keinen Rechtsanspruch auf den Bonus, selbst wenn er in den vorherigen Jahren jeweils einen Bonus erhalten habe. Es sei kein Verlass darauf, dass ihm zukünftig regelmässig Bonuszahlungen ausgerichtet wür- den. In der Lohnabrechnung vom März 2022 sei insbesondere festgehal- ten, dass der Bonus freiwillig und vom Geschäftsertrag abhängig sei; auch mehrere Auszahlungen ergäben kein Anrecht auf eine regelmässige Aus- zahlung des Bonus. Es rechtfertige sich deshalb nicht, eine Bonuszahlung in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und im Einkommen einzu- berechnen. Ohne Berücksichtigung der Bonuszahlung ergebe sich beim Kläger ein Jahresnettolohn von Fr. 64'205.70 bzw. ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'350.00 pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn. 7.3. Die Beklagte bringt vor (Eingabe vom 28. März 2024 Ziff. 2 f.), ein Bonus könne selbst dann als fester Lohnbestandteil qualifiziert werden, wenn die Parteien Freiwilligkeit vereinbart hätten. Vorliegend sei klar, dass der Klä- ger einen Anspruch auf Auszahlung der entsprechenden Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 5'000.00 trotz gegenteiliger Mitteilung der Arbeitsgeberin habe. Es sei dem Kläger anheimgestellt, den Anspruch geltend zu machen. Sollte er dieses aus freien Stücken unterlassen, so könne es nicht ange- hen, dass sich der Verzicht auf Rechtsansprüche auf den Unterhaltsan- spruch der Kinder negativ auswirke. 7.4. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erfasst neben dem Nettolohn (inkl. allfälligem 13. Monatsgehalt) u.a. auch Zulagen aller Art wie Gratifi- kationen und Überzeitentschädigungen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Hand- buch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 1 Rz. 39 und Kap. 5 Rz. 75; MAIER/VETTERLI, FamKomm., N. 32a zu Art. 176 ZGB; BÜCHLER/RAVEANE, FamKomm., N. 27 zu Art. 125 ZGB). Bonuszahlungen gehören ebenfalls zum massgeblichen Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts wird ein Bonus bei einer Ungewissheit hinsichtlich seiner Höhe und Auszahlung aus der Unterhaltsberechnung ausgeklammert und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zu- gewiesen (Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.174, 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 E. 7.2.2). Gemäss den Lohnausweisen 2020 (Eingabe vom 14. Juli 2021, Beilage 1) und 2021 (Eingabe vom 28. Juni 2022, Beilage 1) hat der Kläger in beiden - 26 - Jahren einen Bonus von Fr. 5'000.00 und gemäss Lohnabrechnung vom März 2022 (Eingabe vom 25. November 2022, Beilage 2) im Jahr 2022 ei- nen solchen von Fr. 5'200.00 ausbezahlt erhalten. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 22. Februar 2024 (Eingabe vom 15. März 2024, Beilage 11) geht hervor, dass für das Geschäftsjahr 2023 keine Bo- nuszahlungen getätigt werden. Da bei der Unterhaltsberechnung grund- sätzlich vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen ist und der Kläger im Jahr 2024 (für das Jahr 2023) keine Bonuszahlung erhalten hat, ist mit einer solchen nicht als fixer Bestandteil des monatlichen Nettoeinkommens zu rechnen. Allfällige künftige Bonuszahlungen sind daher separat zu be- urteilen und vorliegend ist vom Einkommen des Klägers inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und exkl. Bonus auszugehen. Entsprechend beläuft sich das dem Kläger anrechenbare monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 5'350.00 (=[Fr. 4'938.90 x 13] / 12). 7.5. Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Vo- rinstanz gemäss Art. 301a lit. a ZPO die Einkommen der Parteien angege- ben hat, von denen sie ausgegangen ist, ist entsprechend für sämtliche Phasen anzupassen. Art. 301a ZPO verlangt keine Nennung der Existenz- minima der Parteien und des Kindes im Dispositiv. Diese Angaben im vo- rinstanzlichen Dispositiv können weggelassen werden. 8. 8.1. Der Kläger führt weiter aus (Berufung Ziff. 3.3), gemäss Ausführungen der Vorinstanz führe die Volljährigkeit der Kinder nicht zu einer Streichung des Überschussanteils. Eine Begründung erfolge nicht. Nach konstanter Recht- sprechung des Bundesgerichts ende der Anspruch auf eine Überschuss- beteiligung mit Volljährigkeit des Kindes. Der Kläger sei stets bereit gewe- sen, sich angemessen am Bedarf der Kinder über die Volljährigkeit hinaus zu beteiligen. Eine Überschussverteilung nach Volljährigkeit sei aber stets abgelehnt worden. 8.2. Die Beklagte führt aus (Berufungsantwort Ziff. 17 ff.), im Ergebnis sei der von der Vorinstanz ab dem 18. Altersjahr für die Kinder festgelegte Barun- terhalt nicht zu hoch. Zwar sei ein kleiner Überschuss angerechnet worden, gleichzeitig sei es aber auch unterlassen worden, die Krankenkassenbei- träge und die tatsächlichen, ab dem 18. Altersjahr entstehenden Prämien gebührend zu berücksichtigen. Ebenfalls dürfe klar sein, dass bei beiden Töchtern, sollten sie im Erwachsenenalter einer Ausbildung nachgehen, er- höhte Verpflegungs- und Mobilitätskosten anfallen werden. Solche seien bei der Berechnung des Barbedarfs nicht berücksichtigt worden. Der tat- sächliche Barbedarf der beiden Töchter dürfe nach dem Erreichen des - 27 - 18. Altersjahres wesentlich höher liegen, als der von der Vorinstanz festge- legte Unterhaltsbeitrag. 8.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Volljährigenunterhalt maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer an- gemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise be- vorteilen würde (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Nach dem Erreichen der Voll- jährigkeit haben die Kinder damit grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Überschussanteil mehr. Vorliegend ist deshalb eine weitere Phase ab Er- reichen der Volljährigkeit von D._____ ab 1. Februar 2032 bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bilden, wobei ihr in dieser Phase kein Überschussanteil mehr zukommt. Grundsätzlich wäre auch ab Erreichen von C._____ Volljährigkeit ihr Überschussanteil zu streichen und dafür eine weitere Phase zu bilden. Da C._____ jedoch im Oktober 2029 die Volljährigkeit erreicht und die nächste Unterhaltsphase ab Februar 2030 beginnt, kann aufgrund des geringen Überschussanteils und der kurzen Dauer von drei Monaten auf die Bildung einer weiteren Zwischenphase ver- zichtet werden. Ab Februar 2030 sind am Überschuss des Klägers somit nur noch D._____ sowie seine weitere Tochter E._____ zu beteiligen. Wenn sich – wie von der Beklagten geltend macht – nach Erreichen der Volljährigkeit der Töchter höhere Krankenkassenbeiträge oder Verpfle- gungs- und Mobilitätskosten ergeben, sind diese dannzumal zu belegen und von den volljährigen Töchtern in einem allfälligen Abänderungsverfah- ren geltend zu machen. 9. 9.1. Nach dem Gesagten ergeben sich folgende neue Unterhaltsphasen sowie Unterhaltsberechnungen, wobei jeweils der Kläger für den gesamten Bar- unterhalt der Kinder aufzukommen hat: Phase 1: ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2026 Phase 2: ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Phase 3: ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Phase 4: ab 1. Februar 2030 bis 31. Januar 2032 (D._____) bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung (C._____) Phase 5: ab 1. Februar 2032 bis zum Abschluss einer Erstausbildung (D._____) - 28 - 9.2. 9.2.1. Phase 1: ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2026 Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 5'350.00 (vgl. E. 7.4 hiervor), sein familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'443.00 (vgl. E. 6.6 hiervor). Beim Kläger resultiert somit ein Überschuss von Fr. 1'907.00. Bei der Beklagten beträgt das Einkommen Fr. 1'914.00, ihr familienrechtli- ches Existenzminimum Fr. 2'410.00 (vgl. E. 6.6 hiervor). Bei der Beklagten resultiert ein Manko von Fr. 496.00. Dieses Manko ist in Form von Betreu- ungsunterhalt in der Höhe von Fr. 248.00 pro Kind zu begleichen. Der Be- treuungsunterhaltsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem (familien- rechtlichen) Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils und des- sen Eigenversorgungskapazität (Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit) (statt vieler: BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3). Der ungedeckte Bedarf der Kinder (ohne Überschussanteil) beträgt je Fr. 700.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.3 und 8.5.4). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungs- unterhalts (Fr. 1'907.00 – Fr. 700.00 – Fr. 700.00 – Fr. 496.00) resultiert ein Überschuss von Fr. 11.00, auf dessen Verteilung verzichtet werden kann. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 948.00 (Barbedarf: Fr. 700.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 248.00). 9.2.2. Phase 2: ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Das Einkommen des Klägers beträgt unverändert Fr. 5'350.00, sein fami- lienrechtliches Existenzminimum neu Fr. 3'513.00 (vgl. E. 6.6 hiervor). Beim Kläger resultiert somit ein Überschuss von Fr. 1'837.00. Bei der Beklagten beträgt das Einkommen Fr. 3'062.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.4.3), ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'698.00 (vgl. E. 6.6 hiervor). Bei der Beklagten resultiert ein Überschuss von Fr. 364.00. Die Beklagte kann ihren Bedarf damit selber decken und es ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Der ungedeckte Bedarf der Kinder (ohne Überschussanteil) beträgt je Fr. 750.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.3 und 8.5.4). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder bleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 337.00 (Fr. 1'837.00 – Fr. 750.00 – Fr. 750.00). Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien sowie die drei Kinder zu verteilen. Es ist ein Überschussanteil für die Tochter E._____ von 1/7 ("kleiner Kopf") auszuscheiden. Da die Beklagte auf die Zuspre- chung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen verzichtet hat, ist ihr Über- schussanteil von 2/7 ("grosser Kopf") dem Kläger zu belassen. Der - 29 - Überschuss ist dem Kläger zu 4/7 (= Fr. 193.00) und den Kindern zu je 1/7 (= Fr. 48.00) zuzuweisen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 798.00 (Barbedarf: Fr. 750.00; Überschussanteil: Fr. 48.00). 9.2.3. Phase 3: ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Das Einkommen des Klägers (Fr. 5'350.00) sowie sein familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'513.00) bleiben unverändert. Es resultiert wiede- rum ein Überschuss von Fr. 1'837.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 3'062.00) sowie ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 2'698.00) bleiben unverändert. Die Beklagte kann ih- ren Bedarf damit wiederum selber decken. Der ungedeckte Bedarf der Kinder (ohne Überschussanteil) beträgt bei C._____ Fr. 700.00 und bei D._____ Fr. 750.00 (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 8.5.3 und 8.5.4). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder bleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 387.00 (Fr. 1'837.00 – Fr. 700.00 – Fr. 750.00). Es ist ein Überschussanteil für die Tochter E._____ von 1/7 auszuscheiden. Der Überschuss ist dem Kläger zu 4/7 (= Fr. 222.00) und den Kindern zu je 1/7 (= Fr. 55.00) zuzuweisen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 755.00 (Barbedarf: Fr. 700.00; Überschussanteil: Fr. 55.00) und für D._____ von Fr. 805.00 (Barbedarf: Fr. 750.00; Überschussanteil: Fr. 55.00). 9.2.4. Phase 4: ab 1. Februar 2030 bis 31. Januar 2032 (D._____) bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung (C._____) Das Einkommen des Klägers (Fr. 5'350.00) sowie sein familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'513.00) bleiben unverändert. Es resultiert wiede- rum ein Überschuss von Fr. 1'837.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 3'828.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.4.3), ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'140.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.2). Die Beklagte kann ihren Bedarf damit wiederum selber decken. Der ungedeckte Bedarf der Kinder (ohne Überschussanteil) beträgt je Fr. 700.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.3 und 8.5.4). Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder bleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 437.00 (Fr. 1'837.00 – Fr. 700.00 – Fr. 700.00). Es ist ein Überschussanteil für die Tochter E._____ von 1/6 auszuscheiden. Da C._____ in dieser Phase bereits die Volljährigkeit erreicht hat, ist sie nicht mehr am Überschuss zu beteiligen. Ihr gebührender Unterhalt beschränkt - 30 - sich auf den Barbedarf (vgl. E. 8.3 hiervor). Der Überschuss ist dem Kläger zu 4/6 (= Fr. 291.00) und D._____ zu 1/6 (= Fr. 73.00) zuzuweisen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 700.00 (Barbedarf) und für D._____ von Fr. 773.00 (Barbedarf: Fr. 700.00; Überschussanteil: Fr. 73.00). 9.2.5. Phase 5: ab 1. Februar 2032 bis zum Abschluss einer Erstaus- bildung (D._____) Das Einkommen des Klägers (Fr. 5'350.00) sowie sein familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'513.00) bleiben unverändert. Es resultiert wiede- rum ein Überschuss von Fr. 1'837.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 3'828.00) sowie ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'140.00) bleiben unverändert. Sie kann ihren Be- darf wiederum selber decken. Der ungedeckte Bedarf von D._____ beträgt unverändert Fr. 700.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.4). Da in dieser Phase auch D._____ die Volljährigkeit erreicht hat, ist für diese kein Überschussanteil mehr auszuscheiden. Ihr gebührender Unterhalt be- schränkt sich auf den Barbedarf (vgl. E. 8.3 hiervor). Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 (Barbedarf) bis zum Ab- schluss einer Erstausbildung. 9.3. Zusammenfassend ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Für C._____: Fr. 948.00 ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2026 (Barunterhalt: Fr. 700.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 248.00) Fr. 798.00 ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Fr. 755.00 ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Fr. 700.00 ab 1. Februar 2030 bis zum Abschluss einer Erstausbildung Für D._____: Fr. 948.00 ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2026 (Barunterhalt: Fr. 700.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 248.00) Fr. 798.00 ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Fr. 805.00 ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Fr. 773.00 ab 1. Februar 2030 bis 31. Januar 2032 Fr. 700.00 ab 1. Februar 2032 bis zum Abschluss einer - 31 - Erstausbildung 10. 10.1. Zu regeln bleibt ein allfälliger Bonus des Klägers. Da nicht feststeht, ob der Kläger diesen künftig regelmässig erhalten wird, ist dieser separat zu be- handeln. 10.2. Ein allfälliger Bonus ist – wie der Überschuss – nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berechtigten zu verteilen. Entsprechend den Berechnungen zuvor (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.3 hiervor) ist der Bonus in den Phasen 1 bis 3 zu 4/7 dem Kläger und zu je 1/7 den Kindern zuzuteilen. Der Kläger ist damit zu verpflichten, in den Phasen 1 bis 3 jeweils 1/7 eines allfälligen Bonus an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen. In Phase 4 beträgt D._____ Anteil am Überschuss und damit auch am Bo- nus 1/6 (vgl. E. 9.2.4 hiervor). Der Kläger ist in dieser Phase zu verpflichten, 1/6 eines allfälligen Bonus an den Unterhalt von D._____ zu bezahlen. 11. 11.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskos- ten dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger einen Drittel seiner obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). 11.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD), wovon der Kläger Fr. 1'167.00 und die Beklagte Fr. 2'333.00 zu tragen hat. 11.3. Die Parteientschädigung des Klägers ist ausgehend von einer Grundent- schädigung von Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und Zuschlägen von insgesamt 20 % für die Einga- ben vom 15. März 2024, 26. März 2024, 19. April 2024 und 15. Mai 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwert- steuer auf (gerundet) Fr. 3'758.00 festzusetzen (= Fr. 4'500.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Der von der Beklagten zu ersetzende Drittel beläuft sich somit auf Fr. 1'253.00. - 32 - 12. 12.1. Der Kläger (Berufung Ziff. 4) beantragt für das Berufungsverfahren die Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. In- folge offensichtlicher Bedürftigkeit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rosa Renftle, Rechtsanwäl- tin, Rheinfelden, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 12.2. 12.2.1. Die Beklagte beantragt, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.00 zu bezahlen (Berufungsantwort Antrag Ziff. 2). Auf dieses Gesuch ist nicht einzutreten. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz für ist die Beurteilung dieses in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Scheidungsgerichts fallenden gestell- ten Begehrens funktionell nicht zuständig (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergericht des Kantons Aargau ZOR.2020.75 vom 5. Juli 2021 E. 4; ZSU.2023.33 vom 1. Mai 2023 E. 2.3). 12.2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Ei- nem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn erstellt ist, dass der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Aufgrund der offensichtlichen mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers ist die Beklagte jedoch nicht darauf zu verweisen, ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bei der ersten Instanz ein- zureichen. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen und Dr. iur. Jo- nas Kipfer-Berger, Rechtsanwalt, Sissach, als ihr unentgeltlicher Rechts- vertreter zu bestellen. - 33 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 4.5, 5.1, 5.2 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 31. Juli 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 4.5 (gestrichen) 5. 5.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm. 2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mo- natlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2026 Fr. 948.00 (Barunterhalt: Fr. 700.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 248.00) - ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Fr. 798.00 - ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Fr. 755.00 - ab 1. Februar 2030 bis zum Abschluss einer Erstausbildung Fr. 700.00 jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. 5.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D._____, geb. tt.mm. 2014, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mo- natlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2026 Fr. 948.00 (Barunterhalt: Fr. 700.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 248.00) - ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Fr. 798.00 - ab 1. November 2027 bis 31. Januar 2030 Fr. 805.00 - ab 1. Februar 2030 bis 31. Januar 2032 Fr. 773.00 - ab 1. Februar 2032 bis zum Abschluss einer Erstausbildung Fr. 700.00 jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. 5.3. Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Töchter bis zum 31. Januar 2030 jeweils 1/7 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bo- nuszahlung sowie an den von D._____ zwischen dem 1. Februar 2030 und dem 31. Januar 2032 1/6 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bo- nuszahlung jeweils innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu bezahlen. […] - 34 - 7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen (hypothetischen) Werten ausgegangen: Einkommen Kläger Fr. 5'350.00 (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) Einkommen Beklagte (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): - bis 31. Juli 2026 Fr. 1'914.00 - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 Fr. 3'062.00 - ab 1. Februar 2030 Fr. 3'828.00 […] " 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Beklagten wird nicht einge- treten. 3. 3.1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, wird zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 3.2. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird gutgeheissen und Dr. iur. Jonas Kipfer-Berger, Rechtsanwalt, Sissach, wird zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Kläger zu einem Drittel mit Fr. 1'167.00 und der Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'333.00 auferlegt, aufgrund der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtpflege unter dem Vorhalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Drittel seiner zweitinstanz- lichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'758.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. 1'253.00 zu bezahlen. Zustellung an: - 35 - […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer