5.2. Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 10'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)