5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 3'400'000.00 beläuft sich die zu erhebende Grundgebühr für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 38'470.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD zu reduzieren und auf Fr. 10'000.00 festzusetzen. Sie ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).