Gleiches gilt für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Folgen, wie soziale Isolation, familiäre Konflikte und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn der Beklagten im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre, lägen die ursächlichen Gründe für diese Entwicklungen letztlich darin, dass der Schwiegervater des Klägers das Grundstück ohne dessen Zustimmung bebaut hätte. Dass der Kläger offenbar aus Respekt vor der Familie von einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater absah (Berufung S. 5), begründet keine Haftung der Beklagten.