Nach seinen Angaben war es vielmehr sein Schwiegervater, der die entsprechenden Bauarbeiten gegen seinen Willen ausführte bzw. ausführen liess. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden – das errichtete Haus und die seiner Ansicht nach falsch verlaufende Stützmauer – ist folglich nicht auf das von der Beklagten durchgeführte Bewilligungsverfahren zurückzuführen, sondern auf die vom Kläger behaupteten eigenmächtigen Handlungen des Schwiegervaters. So fehlt es auch am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem angeblichen Schaden.