Umsetzung des Bauvorhabens, verpflichtet ihn jedoch nicht dazu. Dem Kläger stand es frei, das Bauprojekt nicht zu realisieren und ein seinem Willen entsprechendes Baugesuch zu stellen. Tatsächlich hat er auch selbst weder ein Haus noch eine Stützmauer errichtet. Nach seinen Angaben war es vielmehr sein Schwiegervater, der die entsprechenden Bauarbeiten gegen seinen Willen ausführte bzw. ausführen liess.