Der Kläger nennt als Ursache des Schadens das angeblich fehlerhaft durchgeführte Baubewilligungsverfahren der Beklagten im Jahr 2003. Als Schaden sieht er das auf Grundlage dieser Bewilligung errichtete Einfamilienhaus sowie die Stützmauer, welche zu einer Eigentumsbeschränkung seinerseits geführt habe (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird im Baubewilligungsverfahren lediglich die Konformität des Baugesuchs mit der geltenden Bauordnung geprüft. Eine erteilte Baubewilligung berechtigt den Bauherrn zwar zur -7-