Anlässlich seiner Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt B._____ vom Mai 2024 habe er diverse «Ungereimtheiten» bemerkt und er wisse nun auch, wie «das alles möglich» gewesen sei und wieso er «20 Jahre nie Recht bekommen habe» (Berufung S. 9). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, weshalb er diese neuen Tatsachen und Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der ersten Instanz vorbringen konnte. Insbesondere hätte der Kläger ohne Weiteres zu einem früheren Zeitpunkt Einsicht in das Grundbuch nehmen können. Bei den mit Berufung vom Kläger vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln handelt es sich daher um unzulässige Noven, welche