Der aus Sicht des Klägers schadensstiftende Vorgang mit Bezug auf die Beklagte wurde mit dem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens und der Erteilung der Baubewilligung am 28. April 2003 beendet. Zu unterscheiden hiervon sind offenbar andauernde Folgen – zu welchen der Weiterbestand des Hauses und der Stützmauer, aber auch die vom Kläger angeführte soziale Isolation, das verlorene Vertrauen in die Behörden und die daraus angeblich entstandene Erwerbsunfähigkeit zählen – welche zur Beurteilung -6-