Konkret beanstandet er die Entgegennahme unvollständiger Baupläne, die Eröffnung des Baugesuchs ohne seine Unterschrift sowie dessen amtliche Publikation unter seinem Namen. Der behauptete Schaden resultiere aus dem gegen seinen Willen auf seinem Grundstück errichteten Haus sowie einer Eigentumsbeschränkung, die ihm in der Bewilligung durch Auflage zum Bau einer Stützmauer auferlegt worden sei (Berufung S. 3 f.).