Der Kläger verlangt zunächst Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000'000.00. Er begründet diesen mit dem angeblich fehlerhaften Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang mit dem am 21. Februar 2003 gestellten Baugesuch und dem darauffolgenden Baubewilligungsverfahren, welches mit Erteilung der Baubewilligung am 28. April 2003 abgeschlossen war. Konkret beanstandet er die Entgegennahme unvollständiger Baupläne, die Eröffnung des Baugesuchs ohne seine Unterschrift sowie dessen amtliche Publikation unter seinem Namen.