Im Einklang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann daher im vorliegenden Haftungsprozess nicht erneut auf die behauptete Widerrechtlichkeit der Baubewilligung zurückgekommen werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aufgrund des Baubewilligungsverfahrens von 2003 scheidet somit bereits aus diesem Grund aus. Dasselbe gilt für spätere (bzw. nachträgliche) Baubewilligungsverfahren, in denen sich der Kläger ebenfalls nicht zur Wehr setzte und aus denen er Schadenersatz oder Genugtuung fordert.